| Ein Stoff oder eine Zubereitung gilt als ätzend, wenn bei Aufbringung auf die
gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach der in § 2 Abs. 4 ChemPrüfV
beschriebenen Prüfmethode für die Hautreizung oder einer gleichwertigen
Methode bei mindestens einem Versuchstier die Zerstörung der Haut in ihrer gesamten
Dicke hervorgerufen wird oder wenn dieses Ergebnis vorausgesagt werden kann, z.B. bei
starken sauren oder alkalischen Reaktionen (nachgewiesener pH-Wert von 2 oder weniger
bzw. 11,5 oder mehr; eine alkalische oder saure Reserve ist ebenfalls zu
berücksichtigen).
Die Einstufung kann auch aufgrund der Ergebnisse gut validierter in-vitro-Tests erfolgen. |
Solche Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "C" und der Gefahrenbezeichnung "Ätzend" gekennzeichnet. Handhabung: Dämpfe nicht einatmen und Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. |
Letzte Änderung am 28.01.1999