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Anwendungsbereich:ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen Verwendung:normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, d h. wenn es als wesentlich erachtet wird, verstärkt auf die Gefahr für die Augen, auf die bereits durch R34, R35, R36 oder R41 hingewiesen wird, aufmerksam zu machen. Wichtig, wenn diese Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und kein Augen- oder Gesichtsschutz möglich ist |
Letzte Änderung am 13.10.2001