Gefahrenhinweise (R-Sätze)


R 41 Gefahr ernster Augenschäden

Stoffe und Zubereitungen, die beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren innerhalb von 72 Stunden nach der Exposition schwere Augenschäden hervorrufen, die 24 Stunden oder länger anhalten.

Deutliche Augenschäden liegen vor, wenn bei dem in § 2 Abs.4 ChemPrüfV genannten Test einer der folgenden Mittelwerte erreicht wird:

oder falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens 2 Versuchstieren einer der folgenden Werte erreicht wird:

In beiden Fällen sollten alle Ergebnisse zu jedem Ablesezeitpunkt (nach 24, 48 und 72 Stunden) zur Berechnung der jeweiligen Mittelwerte herangezogen werden.

Augenschäden sind auch dann schwere Augenschäden, wenn sie am Ende der Beobachtungszeit noch vorhanden sind.

Eine schwere Schädigung der Augen liegt auch dann vor, wenn der Stoff oder die Zubereitung zu einer irreversiblen Verfärbung der Augen führt.

Stoffe und Zubereitungen, die nach praktischer Erfahrung beim Menschen zu schweren Augenschäden führen;

Anmerkungen:

Wird ein Stoff oder eine Zubereitung als ätzend eingestuft und mit R 34 oder R 35 gekennzeichnet, so wird die Gefahr schwerer Augenschäden als implizit angesehen und der Gefahrenhinweis R 41 auf dem Kennzeichnungsschild nicht zusätzlich angegeben.


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Letzte Änderung am 02.12.2003