| Diese Übersicht informiert Sie über die lieferbaren Packungsgrößen und den Reinheitsgrad unserer Produkte | |
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Ausführungen: Nr. 100017 Aluminium (Bronze); Nr. 100018 Aluminium (Grieß); Nr. 102509 Aluminium (Pulver); Nr. 900153 Aluminium (feines Pulver); Nr. 100019 Aluminium (grobe Späne)
Andere Namen:
engl. (GB): aluminium; amerik. (USA): aluminum; frz.: aluminium; ital.: alluminio; lat.: Aluminium (Ableitung des Namens von lat.: Alumen = Alaun)Summenformel:
AlAtommasse / F.W.:
26,98 g/molCAS-No.:
[7429-90-5]EG/EINECS/EC-No.:
231-072-3Alle Angaben in einschließlich Mehrwertsteuer
| Artikel- Nummer |
Produktbezeichung (Korngröße) |
Gehalt (Al met.) | Packungs- inhalt |
Preis in (Abpackung in Beutel aus Polyethylen) |
| 10-0017 | Aluminium, Bronze | min. 90,0% | 10 g |
--- |
25 g |
7,93 |
|||
| 10-0018 | Aluminium, Grieß Typische Partikelgröße: 0,3 - 1 mm (ca.-Wert) |
min. 97,0% (komplexometr.) |
50 g |
2,70 |
100 g |
4,50 |
|||
250 g |
10,00 |
|||
1 kg |
--- |
|||
| 10-2509 | Aluminium, Pulver, hell Partikelgröße: -200 mesh* |
min. 99,0% | 50 g |
--- |
100 g |
--- |
|||
500 g |
31,80 |
|||
| 90-0153 | Aluminium, feines
Pulver, dunkel Typische Partikelgröße: 70% unter 40 µm (ca.-Wert)
|
min. 93% | 10 g |
--- |
| 100 g | --- | |||
| 500 g | --- | |||
| 10-0019 | Aluminium, Späne grob | min. 99% | 50 g |
--- |
Die angebotene Ware ist nur für den Laborgebrauch, künstlerische und technische Zwecke vorgesehen. Nicht zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Lebensmitteln oder Arzneimitteln bestimmt!
Das Element ist in Form unstabilisierter Pulver ein Gefahrstoff im Sinne der deutschen GefStoffV, mit den folgenden möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt:
| Gefahrenbezeichnung: | F
![]() |
Leicht entzündlich |
| R-Sätze: | R 15 | Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. |
| R 17 | Selbstentzündlich an der Luft (in Form feiner Pulver) | |
| S-Sätze: | S 7 / 8 | Behälter dicht geschlossen halten. |
| S 43 | Zum Löschen Metallbrandpulver oder Sand verwenden. Kein Wasser verwenden. | |
| CH-Giftklasse: | frei |
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Atemschutz: Staubschutzmaske erforderlich bei Auftreten erheblicher Mengen von Stäuben.
Handschutz: nicht erforderlich.
Augenschutz: Labor-Schutzbrille mit Seitenschutz oder Gesichts-Vollschutz.
Nicht zusammen mit Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln aufbewahren. Vor Kindern sichern.
Ordnungsgemäß gekennzeichnet, trocken und dicht verschlossen lagern. Nicht in der Nähe brandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe lagern. Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen.
Schweizer Giftklasse (CH): frei
Chemikalien, die als Reststoffe anfallen, sind in der Regel Sonderabfälle. Deren Beseitigung ist durch entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen der EG-Mitgliedsländer sowie in der Bundesrepublik Deutschland auch durch die Bundesländer geregelt. Bitte nehmen Sie mit der zuständigen Stelle (Behörde, z.B. Landratsamt, oder Abfallbeseitigungsunternehmen) Kontakt auf, die über die korrekte Entsorgung informiert.
Ungereinigte Verpackungen:
Entsorgung: gemäß den behördlichen Vorschriften.
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Letzte Änderung und Preisstand vom 16.12.2004