Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 5 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
(Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz - ChemVerbotsV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 d. VO vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261)
Mit dem Inkrafttreten der verschiedenen neuen, völlig überarbeiteten Gesetze und Verordnungen, die sich mit dem Umgang und dem Handel mit Gefahrstoffen beschäftigen, hat sich der Umfang der Informations- sowie Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe von bestimmten Stoffen und Zubereitungen, die in der sog. Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) erfaßt sind, wesentlich erweitert. Dies ist für jeden Verwender von Gefahrstoffen sinnvoll und wichtig, denn sicherer Umgang mit Gefahrstoffen setzt eine intensive Beschäftigung mit deren Eigenschaften bei Lagerung, Handhabung und Transport voraus!
Im folgenden sei der § 3 Chemikalienverbotsverordnung (Fassung siehe oben) wiedergegeben:
§ 3 - Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) 1Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und
der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.
2Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. 3Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden.
(2) 1Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. 2Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) 1Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. 2Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. 3Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens drei Jahre nachweisen können. 2Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. 3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, sowie
Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
Mineralien für Sammlerzwecke,
Heizöl und Dieselkraftstoffe,
Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie
Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.
Entscheidend ist also die Vermittlung des Wissens um die Eigenschaften der Stoffe und ihre Gefahren. Wer dieses Wissen hat, kann die Gefahren sicher beherrschen. Für die Verwendung von Gefahrstoffen im Rahmen eines Gewerbebetriebes gelten besondere Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie allgemein anerkannte Regeln sicherheitstechnischer, arbeitsmedizinischer und hygienischer Art. Regelmäßig überwacht und verantwortet ein Sicherheitsbeauftragter deren Einhaltung. Solche Schutznormen und staatliche Überwachungsmaßnahmen gibt es bei Privatpersonen nicht (nicht einmal Vorschriften einfacherer, abgeschwächter Art). Das bedeutet natürlich nicht, dass ein privater Verwender und die mit ihm zusammenlebenden Menschen weniger schutzbedürftig wären, im Gegenteil.
Zu ihren Gunsten sind folglich grundsätzlich die gleichen Schutzmaßnahmen vorzusehen wie zugunsten eines Arbeitnehmers.
Dieses Merkblatt soll über die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen informieren, die der Lieferung beigefügten Informationen dienen der vorgeschriebenen stoffspezifischen Unterrichtung über besondere Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgung.
Da eine Privatperson in der Regel keinen Fachmann zur Verfügung haben wird, der sie verständigt und auch immer wieder aufs neue über die Gefahren der Stoffe und deren Abwehr unterweist, muss sie sich mit großem Verantwortungsbewusstsein selbst um Information bemühen. Über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen hinaus sind hier von entscheidender Hilfe:
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Abnehmer, dass er über die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen informiert ist und sie auch tatsächlich anwendet. Sobald ein Chemiehandelsunternehmen einen gefährlichen Stoff an den Kunden abgibt, gehen die Einflussmöglichkeiten und damit die Verantwortlichkeit für alle Gefahren auf letzteren über. Bezüglich des Haftungsausschlusses verweisen wir auf die Verkaufsbedingungen der OMIKRON GmbH, Betriebsbereich Feinchemikalien.
Beherrschung und Abwendung von Gefahren chemischer Stoffe
setzen voraus:
Lagerung
Das schlichte Aufbewahren gefährlicher Stoffe ist nicht so einfach, wie es erscheinen mag. Auch wenn die Stoffe "nur da stehen", kann doch vieles geschehen:
Stoffe können sich ohne erkennbare Fremdeinwirkung zersetzen. Sie können Gase und Dämpfe bilden. Langfristig können sie unter Umständen Verpackungswandungen und Verschlüsse durchdringen oder chemisch angreifen. Und sie können auch durch Unbefugte missbräuchlich verwendet werden oder durch Gelangen in Kinderhand zu schweren Unfällen führen. So verlangt auch die Lagerung einiges Fachwissen.
Das Allerwichtigste für die Sicherheit bei der Aufbewahrung wird im Rahmen der Sicherheitsratschläge auf den Kennzeichnungsetiketten mitgeteilt. Wenn eine längere Lagerung gefährlicher Stoffe vorgesehen ist, muss auf spezifische Sicherheitsinformationen zurückgegriffen bzw. ausdrücklich und individuell beim Sicherheitsbeauftragten des Lieferanten erfragt werden. Die folgenden Maßnahmen sollten aber immer und bei allen gefährlichen Stoffen zur vorbeugenden Gefahrenabwehr beachtet werden:
Sicherheitsbezogene Gestaltung des Arbeitsplatzes
Selbstverständlich kann die Einrichtung des Laborarbeitsplatzes eines privaten Verwenders kaum einmal den hohen Standard betriebstechnischer Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen (wie z.B. mit automatisch betriebenen geschlossenen Anlagen oder mit Absaugvorrichtungen für gefährliche Dämpfe) erreichen. Aber die Privatperson kann zum Beispiel für eine ausreichende Belüftung ihres Arbeitsplatzes sorgen. Sie kann geeignete Arbeitsgeräte einsetzen anstelle behelfsmäßiger, gefahrerhöhender Materialien. Sie kann übersichtliche, chemisch resistente und leicht zu reinigende Arbeitsflächen vorsehen. So ist also im Sinne technischer Sicherheitsmaßnahmen auch im Privatbereich durchaus etwas zu machen. Dass dies auf Grenzen stößt, kann hingenommen werden. Denn sowohl die Mengen gefährlicher Stoffe als auch die Zeiten, über die hinweg mit den Stoffen umgegangen wird, sind gegenüber Industrie und Gewerbebetrieben grundverschieden.
Beschaffung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen
Auf jeden Fall muss sich die Privatperson um persönliche Schutzausrüstungen kümmern. Sie sind verhältnismäßig einfach zu beschaffen, zu pflegen und zu benutzen. Dazu gehören z.B. Schutzbrillen, vollständiger Kopfschutz und komplette Schutzkleidungen. Dazu können aber auch gehören Abzüge, Atemschutzgeräte oder Hautschutzsalben, letztere als Beispiel für schützende Maßnahmen der Hygiene. In der Tat gehören auch diese zum wirksamen Schutz vor gefährlichen Stoffen.
Maßnahmen bei unbeabsichtigtem Verschütten/Freisetzen von Gefahrstoffen
Entsorgung
Chemikalien, die als Reststoffe anfallen, sind in aller Regel Sonderabfälle. Deren Beseitigung ist durch entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen der EG-Mitgliedsländer sowie in der Bundesrepublik Deutschland auch durch die Bundesländer geregelt. Bitte nehmen Sie mit der zuständigen Stelle (Behörde, z.B. Landratsamt, oder spezialisierte Abfallbeseitigungsunternehmen) Kontakt auf, die über die Entsorgung informiert. Ungereinigte Verpackungen sind wie der Gefahrstoff selbst zu behandeln; deren Entsorgung ist gemäß den behördlichen Vorschriften durchzuführen.
Wichtige stoffgruppenspezifische Gefahren und Handhabungshinweise finden Sie im Einführungsteil unserer Chemikalienpreisliste sowie in unseren Sicherheitsinformationen im Internet.
Verantwortlicher nach der Chemikalienverbotsverordnung/GefStoffV: P. Rau
OMIKRON GmbH * Abt. Feinchemikalien * Ländelstr. 32 * 74382 Neckarwestheim * Tel. (07133) 17081
e-Mail: cyberchem@t-online.de
Letzte Änderung des Dokuments am 10.04.2007