Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anlage I zu diesem Gesetz zur Explosion oder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion gleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht werden.

(2) Den explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

  1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind,
  2. Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände,
  3. andere Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind, gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

  1. alle Vorschriften des Gesetzes für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  2. die §§ 5, 6, 4, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die, nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.

Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stellen der Länder,
  2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschrift sowie die Beförderung durch die Post und mit Luftfahrzeugen, den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22 und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehen Straf- und Bußgeldvorschriften,
  3. Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition im Sinne des Waffengesetzes sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition.

(5) Dieses Gesetz berührt nicht

  1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind,
  2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen.

§ 2 Anwendung auf neue Stoffe

(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, daß er explosionsgefährlich ist, einführt oder herstellt und vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt), sofern es sich um explosionsgefährliche Stoffe für ausschließlich militärische Zwecke handelt, dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersuchungen - (Bundesinstitut) unverzüglich anzuzeigen und ihnen auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die, Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck) anzugeben.

(2) Die Bundesanstalt oder das Bundesinstitut stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in der Anlage I bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, so teilen sie dies im Falle eines Stoffes nach § 1 Abs. 1 dem Anzeigenden vor Ablauf der Zweimonatsfrist schriftlich mit, im Falle eines Stoffes nach § 1 Abs. 3 erläßt die Bundesanstalt innerhalb der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.

(3) Bei einem explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung nach Anlage I Nr. II nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in der Anlage I genannten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich bekanntzumachen. Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.

(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Überläßt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überläßt.

(5) Das Gesetz ist im übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden,

  1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekanntgegeben worden ist, 2.gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist. 3.gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, befördern oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
  2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbscheids übergeben worden ist.
  3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, befördern oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf explosionsgefährliche Stoffe, für die das Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) gegolten hat. Der Bundesminister des Innern veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe im Bundesanzeiger, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Zündmittel sind Hilfsmittel, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung, zur Zündung pyrotechnischer Gegenstände oder zur Zündung von Treibsätzen bestimmt sind.

(2) Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.

(3) Sprengzubehör sind

  1. Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
  2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden.

(4) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten sowie die Beförderung, das berlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebsstätte.

(5) Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), das Überlassen an andere und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe.

(6) Die Beförderung umfaßt auch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beförderer.

(7) Die Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

§ 4 Ermächtigung, Anwendungsbereich

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
    1. die Prüfverfahren (Anlage I),
    2. die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)

    im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen,

  2. zu bestimmen, daß und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt
  3. zu bestimmen, daß auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,
  4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern oder einführen,
  5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlußbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
  6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.

Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelungen für Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß

  1. § 8 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in § 20 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht anzuwenden ist,
  2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe nach § 7 oder § 20 auch beim Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,

sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist.

§ 5 Zulassung

(1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen sind, außer wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller oder dem Einführer auf Antrag erteilt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen,

  1. soweit, der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
  2. wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör denAnforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen,
  3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entsprechen oder
  4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, daß die nachgefertigten Stoffe oder Gegenstände in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt werden.

Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist; sie kann zu Erprobungszwecken auch widerruflich erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers

  1. im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen,
  2. Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen,

soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind.

§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuß

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,
  2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriftenzu erlassen über
    1. die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,
    2. das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind,
    3. die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens und über seine Art und Form,
    4. das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2 und die Bekanntmachung der zugelassenen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs
  3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüer zu bestimmen,
    1. daß explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen, sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören,
    2. daß explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,
    3. welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
    4. daß über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und daß den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
  4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, daß explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, daß pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und daß die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,
  5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheines nach § 20.

(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesminister insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuß gehört werden. In den Ausschuß sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der Prüfstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.

II. Umgang, Verkehr und Beförderung im gewerblichen Bereich; Einfuhr und Aufzeichnungspflicht

§ 7 Erlaubnis

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

  1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
  2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will oder
  3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

§ 8 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
    1. die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
    2. die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt oder
    3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

    Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

  1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
  2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

§ 9 Fachkunde

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

  1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
  2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

  1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
  2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten.

(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. die Anerkennun der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
  2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
  3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

§ 10 Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Beförderung dieser Stoffe entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

§ 11 Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

§ 12 Fortführung des Betriebes

(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das gleiche gilt bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.

(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.

§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht

(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.

(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person den Transport begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.

(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung des Transports nach Absatz 2 abzusehen, wenn

  1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbare Anforderungen stellen, und
  2. der Beförderer oder die den Transport begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zur Beförderung befugt ist.

§ 14 Anzeigepflicht

Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährhchen Stoffen umgeht, den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt oder diese Stoffe befördern haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 15 Einfuhr

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder durch einen anderen einfähren lassen will, hat nachzuweisen, daß er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Das Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern oder in Freihäfen.

(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr geltenden Bestimmungen eingehalten sind.

(5) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. 1 S. 705), gilt entsprechend.

§ 16 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen.

(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.

III. Aufbewahrung

§ 17 Lagergenehmigung

(1) Der Genehmigung bedürfen

  1. Die Errichtung un der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen
  2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.

Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung im Sinne des Satzes 1.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,
  2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen läßt, daß zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden, Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder „hnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.

§ 18 Ermächtigungen

Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,

  1. daß bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,
  2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,
  3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, daß der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind,
  4. daß die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, daß die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.

IV. Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

§ 19 Verantwortliche Personen

(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind

  1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
  2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,
  3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister und Lagerverwalter sowie Personen, die zur Durchführung der Bef'örderung, zum Überlassen explosionsgefälicher Stoffe an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
  4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
    1. die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, šberlassen, aufbewahren, befördern oder verwenden, bestellten Personen,
    2. die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen.

(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte und bei der Beförderung dieser Stoffe ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.

§ 20 Befähigungsschein

(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.

§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen

(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für eine sichere Beförderung dieser Stoffe erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, daß die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.

(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen.

(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 22 Vertrieb und Überlassen

(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder diese Stoffe befördern oder erwerben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

(2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen

  1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,
  2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
  3. anderen Beförderern oder Lagerern, die in den Beförderungsvorgang eingeschaltet sind.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.

(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten

  1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
  2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 2 fr ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstellen.

(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstellen.

§ 23 Mitführen von Urkunden

Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefaßte Bescheinigung über die Befugnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beförderer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat.

§ 24 Schutzvorschriften

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schnitzen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs oder der Beförderung dies zuläßt; sie haben hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

  1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
  2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
  3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
  4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
  5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und, Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

§ 25 Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,

  1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
  2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
  3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und daß diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,
  4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
  5. daß explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und daß die Zuordnung der Bundesanstalt für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe dem Bundesinstitut übertragen wird,
  6. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.

§ 26 Anzeigepflicht

(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Beförderung dieser Stoffe eintritt, Träger der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.

V. Umgang, Verkehr und Beförderung im nicht gewerblichen Bereich

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

  1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben,
  2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
  3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
  2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
  3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb, zur Verwendung und zur Beförderung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

  1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
  2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

§ 28 Anwendbare Vorschriften

Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und für deren Beförderung in anderen als den § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 16 Abs. 1 und 2, die §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §22 Abs. 1 bis 4, die §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

§ 29 Ermächtigung

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und die Beförderung dieser Stoffe in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

  1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,
    1. daß die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,
    2. daß und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu fuhren, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
  2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,
    1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
    2. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
    3. daß bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Untlerlagen beizufügen sind,
  3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat.

VI. Überwachung des Umgangs und des Verkehrs sowie der Beförderung

§ 30 Allgemeine Überwachung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser Stoffe unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

§ 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit ihnen betreibt oder sie befördert und die mit der Leistung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern.

§ 32 Anordnungen der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und die Beförderung dieser Stoffe bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, daß die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder daß die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.

§ 33 Beschäftigungsverbot

(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Beförderung dieser Stoffe zu beschäftigen.

(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne Befähigungsschein ausüben darf.

VII. Sonstige Vorschriften

§ 34 Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten fuhren müssen. Die genannten Berechtigungen können außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn

  1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung, berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
  2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,

  1. wenn der Zulassungsinhaber explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, vertreibt, anderen überläßt oder verwendet,
  2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs

(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des, Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

§ 36 Zuständige Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung, für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will.

(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Wider ruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niderlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig

  1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,
  2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
  3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

§ 37 Kosten

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist anzuwenden.

(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der Prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

§ 38 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Wirtschaft. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

§ 39 Beteiligung beim Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft - und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit. Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft.

VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Beförderung und Einfuhr

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

  1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
  2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche Stoffe befördert oder
  4. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, erwirbt, mit diesen Stoffen umgeht oder sie befördert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt oder durch einen anderen einfuhren läßt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
  2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung 'nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
  3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände,

      entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überläßt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder diese Stoffe nicht befördern oder erwerben dürfen,

    1. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überläßt,
    2. entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überläßt,
    3. entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überläßt oder
    4. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überläßt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überläßt oder verwendet oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem Erwerber überläßt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,
  2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 47 einführt, vertreibt, anderen überläßt oder verwendet,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
  6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,
  7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,
  8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
  9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
  10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder anderen überläßt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1),
  11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,
  12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,
  13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt, mit diesen Gegenständen umgeht oder sie befördert,
  14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,
  15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die Beförderung verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
  16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, §,25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 11 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 43 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

IX. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.

(3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel dreißigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für den selben Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständig für

  1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Konstruktionen,
  2. die Werkstoff- und Materialforschung entsprechend der Zweckbestimmung der Bundesanstalt, die Weiterentwicklung der Materialprüfung sowie der chemischen Sicherheitstechnik,
  3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse

Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfange als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.

§ 47 Übergangsvorschriften für die Zulassung

Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilen Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.

§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager

Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, daß die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn

  1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
  2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
  3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.

(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl. I S. 1121) nicht anzuwenden.

(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Aufbewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Empfangnahme und die Art und Weise der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5 und 6 nicht berührt.

§ 50 (Änderung der Gewerbeordnung)

§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften

(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft

  1. ...
  2. ...
  3. ...
  4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.

(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.

§ 52 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden im Land Berlin jedoch keine Anwendung, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.

§ 53 (Inkrafttreten)

Anlage 1

Anlage 2

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