
Von vielen Chemikalien können selbst bei bestimmungsgemäßer Handhabung, mehr noch bei fehlerhafter Verwendung, besondere Gefahren ausgehen. Die Gesetzgebung sieht vor, daß der Verbraucher über diese Gefahren, die sichere Handhabung und korrekte Entsorgung umfassend informiert ist. Diese Informationen erhalten die Abnehmer von uns mit der Lieferung der Stoffe - aber, wie gesetzlich vorgeschrieben, auch schon vorher!
Denn Chemikalien- und insbesondere Gefahrstoffbezug muß gut überlegt und geplant sein. Es ist unbedingt notwendig, sich mit den geltenden Vorschriften vertraut zu machen.
Was für Unterlagen muß ich mitschicken?
| Wir benötigen bei einer Erstbestellung eine schriftliche Erklärung des Kunden über die Anerkenntnis unserer Verkaufsvereinbarungen. Diese Erklärung muß rechtsgültig, das heißt original unterschrieben sein und uns per Post zugesandt werden. Das Formular muß natürlich nur einmalig ausgestellt werden und gilt für alle eventuellen Folgeaufträge. |
| Bei allen Bestellungen, die Gefahrstoffe enthalten, welche in unserer Preisliste mit den Zeichen * oder ** gekennzeichnet sind, ist (als Nachweis der Volljährigkeit) eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. Auch dieses Dokument muß nur einmalig mitgeschickt werden. | |
| Alle Gefahrstoffe, welche in unserer Preisliste mit dem Zeichen ** gekennzeichnet sind, unterliegen den Bestimmungen der Chemikalienverbotsverordnung oder anderen Einschränkungen. Eine Lieferung im Versandhandel ist nur an Firmen, Institutionen und Personen mit ausgewiesener Sachkunde möglich. Ein entsprechender Nachweis (Handelsregisterauszug, bei Lehranstalten Bestätigung des Verantwortlichen, ansonsten geeignete Belege wie Zeugniskopie, Sachkundenachweis gem. ChemVerbotsV oder eine andere Darlegung, wie die Kenntnisse im Umgang mit gefährlichen Chemikalien erworben wurden) muß uns vor der erstmaligen Lieferung dieser Produkte vorliegen. |
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, daß uns weitere Informationen zur Verfügung stehen müssen. Dieses teilen wir in einer Auftragsbestätigung mit.
Die Abgabe krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Gefahrstoffe an private Endverbraucher ist nach § 1 Abs. 1 ChemVerbotsV in Verbindung mit dem Anhang, Abschnitt 20, untersagt. Die Lieferung giftiger und sehr giftiger Stoffe im Versandhandel an Privatpersonen ist nach dieser Verordnung ebenfalls verboten.

OMIKRON GmbH, Abt. Feinchemikalien, Marktplatz 5, D - 74382 Neckarwestheim * Tel. 07133/17081
Letzte Änderung am 01.04.2004