Einschränkungen der Abgabe bestimmter Gefahrstoffe ("B"-Kennzeichnung)

Für manche Chemikalien bestehen neben den gefahrstoffrechtlichen Vorschriften weitere Beschränkungen der Abgabe. Diese Beschränkungen haben teilweise gesetzliche Gründe (z.B. Abgabeverbote und -restriktionen der Chemikalienverbotsverordnung oder des Sprengstoffrechts), teilweise haftungsrechtliche Ursachen. Ebenfalls erfaßt sind chemische Stoffe mit hohem Mißbrauchspotential.

Diese Chemikalien können grundsätzlich und ausschließlich nur abgegeben werden an:

Schulen und Universitäten (im Rahmen ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre)
anerkannte öffentliche und private Forschungseinrichtungen
Apotheken
Betriebslaboratorien und technische Gewerbebetriebe (im Rahmen ihres eigenen betrieblichen Bedarfs)
Handelsunternehmen mit Sachkundenachweis nach ChemVerbotsV

Der jeweilige Verwendungszweck muß gesetzlich zulässig sein; die Verwendung muß unter Beachtung der Laboratoriumsrichtlinien der Chemischen Industrie erfolgen.

Bei einer Erstbestellung wird darum gebeten, dem Auftrag entsprechende Nachweise beizufügen. Für gewisse Produkte ist eine Endverbleibserklärung erforderlich.

OMIKRON GmbH, Abt. Feinchemikalien, Marktplatz 5, D - 74382 Neckarwestheim

Letzte Änderung am 29.05.2005

Homepage